
Im Rahmen des Konjunkturpakets zur Corona-Pandemie (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, BGBI. 2020 I S. 1512) wird die Umsatzsteuer temporär vom 01.07. bis 31.12.2020 reduziert (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz). Der volle Umsatzsteuersatz wird dabei von bisher 19 % auf 16 %, der verminderte von 7 % auf 5 % reduziert. Der Gesetzgeber erwartet durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur.
Die häufigsten Fragen haben wir für Sie zusammengefasst:
Häufige Fragen zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Verändern sich meine Abschlagszahlungen? Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuersenkung bei der Jahres-/Schlussrechnung berücksichtigt.
Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist deshalb nicht notwendig. Wenn Sie Ihren Abschlag trotzdem reduzieren wollen, können Sie sich gerne über unser Kundenportal oder über unseren Kundenservice an uns wenden. Sie sollten ggf. daran denken, die Abschlagszahlung nach Ende der Umsatzsteuerreduzierung zum 31.12.2020 wieder nach oben anzupassen, um Rückzahlungen bei der Jahres-/Schlussrechnung zu vermeiden.
Muss ich aktiv werden, um von der Umsatzsteuersenkung zu profitieren? Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Nein, Sie müssen nicht selbst aktiv werden. Die Umsatzsteuersenkung wird von EWR vollständig und unabhängig von Ihrem Vertrag weitergegeben und in der Jahres-/Schlussrechnung berücksichtigt. Sie profitieren also in jedem Fall von der Ersparnis und müssen nicht aktiv auf uns zugehen.
Es wurde keine Ablesung durchgeführt. Wie kann ich sichergehen, dass wirklich mein Verbrauch im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 berücksichtigt wurde? Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Eine konkrete Ablesung ist natürlich immer die sicherste Methode, den genauen Zählerstand zu erfassen. Allerdings ist es oft nicht möglich, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Zähler abzulesen. In diesem Fall wird der Verbrauch, auf Basis der vorliegenden abgelesenen oder geschätzten Werte, dem zu berücksichtigenden Zeitraum zugeordnet. In der Rechnung für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 wird dann der gesenkte Umsatzsteuersatz von 16 % berücksichtigt.
Wird die Senkung der Umsatzsteuer auch im Gutschriftverfahren berücksichtigt? Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Ja, wir passen derzeit unsere Systeme an, so dass hier auch die richtige Umsatzsteuer ausgewiesen und berechnet wird. Auch hier ist maßgeblich der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Beendigung der Maßnahme). Fällt diese in den Zeitraum der Umsatzsteuersenkung (01.07. bis 31.12.2020), so wird der reduzierte Steuersatz herangezogen.
Wie wirkt sich die Umsatzsteuersenkung auf meine Einspeisevergütung aus? Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Sofern Sie Kleinunternehmer sind und keine Umsatzsteuer berechnet wird, ändert sich nichts.
Erfolgt die Einspeisung umsatzsteuerpflichtig, gilt Folgendes:
- Abschläge werden weiterhin mit dem Umsatzsteuersatz mit 19 % berechnet und ausgezahlt.
- Im Rahmen der Jahresabrechnung werden wir die temporäre Umsatzsteuersenkung berücksichtigen.
- Wenn Sie selbst die Einspeisevergütung monatlich in Rechnungen stellen (sogenannte Selbstabrechner), ist der reduzierte Steuersatz ab der „Juli-Rechnung“ (d.h. Einspeisung des Monats Juli, Abrechnung im Folgemonat August) zu berechnen.
Wird die Umsatzsteuersenkung auch an DSL-Kunden weitergegeben? Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Ja, hier werden die monatlichen Rechnungsbeträge bzw. auch die Abbuchungsbeträge in dem betreffenden Zeitraum automatisch angepasst, da es bei DSL keine Jahres-/Schlussrechnung gibt.
Ist die Zuordnung auf Basis von geschätzten Werten nicht willkürlich? Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Eine Schätzung des Verbrauches ist gesetzlich erlaubt und erfolgt nicht willkürlich. Sie beruht auf vorgegebenen gesetzlichen Regularien. Mögliche Abweichungen von abgelesenen Werten sind gering und fallen bei einer Änderung der Umsatzsteuer um 3 % oder 2 % nicht ins Gewicht.
Ich habe ein Angebot mit 19 % Umsatzsteuer [bzw. 7 % bei Wasser] erhalten, die Leistung (z.B. Hausanschluss) ist aber noch nicht ausgeführt. Wird die Umsatzsteuersenkung in der Rechnung berücksichtigt? Diese Frage hat mir weiter geholfen Diese Frage hat mir nicht weiter geholfen
Sofern die Leistung (z.B. Fertigstellung Hausanschluss) zwischen 01.07. und 31.12.2020 ausgeführt wurde, berechnen wir auch nur den geminderten Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % bei Wasser. Bei der folgenden Abschlussrechnung wird dann entsprechend für Verbräuche in dem Zeitraum zwischen 01.07. und 31.12. 2020 der geminderte Umsatzsteuersatz von 16 % berücksichtigt.